Patent

P im Kasten

Ein Patent wird aufgrund einer amtlichen Prüfung erteilt, wenn die Erfindung neu ist, auf erfinderischer Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Hierfür ist eine Patentanmeldung einzureichen.

Die Erfindung ist so deutlich und vollständig darzustellen, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Das Einreichen der Patentanmeldung

setzt ein Anmeldeverfahren beim Amt in Gang, das zuerst die formalen Voraussetzungen an die Anmeldung prüft, die im Patentgesetz (DPMA, ÖPAT), der Patentvorordnung (DPMA), der Patentanmeldeverordnung (DPMA), der Auführungsordnung zum PCT (Wipo), der Ausführungsverordnung zum EPÜ (EPA) verankert sein können. Hier kann geregelt sein, ob

die Anmeldung

neben einer Beschreibung der Erfindung, eine Zeichnung, einen Patentanspruch und/oder eine Zusammenfassung enthalten muss, ob eine Anmeldegebühr, Prüfungsgebühr, Recherchegebühr, Weiterleitungsgebühr oder Bearbeitungsgebühr später oder zusammen mit der Anmeldung zu bezahlen ist. Neben den Zahlungsmodalitäten können Vorschriften über den Antrag sowie das Format der Unterlagen und Zeichnungen zu beachten sein. Auch sind die einzureichenden Angaben zum Anmelder und zum Erfinder (Erfinderbenennung) festgelegt.

Den Schutzumfang

bestimmt der unabhängige Patentanspruch bzw. die unabhängigen Patentansprüche. Der Patentschutz beginnt dabei regelmäßig erst mit Veröffentlichung des Erteilungsbeschlusses und der Patentschrift. Bei Offenlegung der Patentanmeldung kann bereits ein Anspruch auf angemessene Entschädigung gegen unberechtigte Benutzer entstehen. Die Offenlegung findet regelmäßig 18 Monate(!) nach Einreichung der Patentanmeldung beim Amt statt und bildet keine Rechtsgrundlage für einen Unterlassunganspruch.

Die Erfindung

ist durch die Patentansprüche zu definieren und die Beschreibung dient der Offenbarung der Erfindung, so dass ein Fachmann sie nacharbeiten kann. Eine professionelle Ausarbeitung durch Patentanwälte verhindert teure Fehler und sichert die Ansprüche an der Erfindung umfassend.

Die Schutzdauer

ist regelmäßig auf zwanzig Jahre begrenzt und ist nur in Ausnahmefällen (Zusatzpatent, ergänzendes Schutzzertifikat) weiter zu verlängern. In jedem Falle sind vom Anmeldetag an gerechnet ab dem dritten Jahr stetig steigende Jahresgebühren an das Amt zu zahlen, um die Anmeldung oder den Patentschutz aufrecht zu erhalten.

Die internationale Patentanmeldung

nach PCT (Zusammenarbeitsvertrag auf dem Gebiet des geistigen Eigentums) verlangt keine Zahlung von Jahresgebühren, da spätestens mit Ablauf von 31 Monaten ab dem Anmeldetag oder Prioritätstag eine regionale Phase (vor Europäischen Pantentamt kurz EPA) oder nationale Phase (vor Deutschen Patent- und Markenamt kurz DPMA) einzuleiten ist. Mit der Phaseneinleitung beginnt dann die Sachprüfung der Patentanmeldung vor den zuständigen Patentamt (DPMA, Österreichischen Patentamt, Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum IGE, EPA).

Mit Veröffentlichung des erteilten Patents

steht dem Inhaber das ausschließliche Recht an der Benutzung dieser Erfindung zu. Soweit es sich um eine gewerbliche Benutzung durch Dritte handelt, kann der Patentinhaber u.a. die Unterlassung und Schadenersatz fordern. Dabei ist der Schutz durch ein deutsches Patent regelmäßig wegen des allgemeinen Territorialprinzips auf Deutschland beschränkt.

Eine territoriale Ausdehnung des Patentschutzes ist durch fristgerechte Nachanmeldungen zu erreichen. Einzelheiten erläutere ich Ihnen sehr gerne.

Das Ausschließlichkeitsrecht

endet regelmäßig durch in Verkehr bringen -z.B. Verkauf- des durch Patent geschützten Erzeugnisses oder der Nutzungsüberlassung des patentierten Verfahrens innerhalb des EWR, wenn dies mit der Zustimmung des Inhabers geschieht. Diese Erschöpfung des deutschen Patents tritt auch bei Lieferung in die EU für Deutschland ein, sofern keine Parallelpatente im belieferten Land der EU bestehen.

Das Patent

sowie die Patentanmeldung können veräußert oder verpfändet werden. Durch einen Lizenzvertrag kann der Kreis an rechtmäßigen Benutzern der Erfindung erweitert oder verändert und Einnahmen erzielt werden.

Bitte die rechtlichen Hinweise beachten.

 

Mit Veröffentlichung des erteilten Patents

steht dem Inhaber das ausschließliche Recht an der Benutzung dieser Erfindung zu. Soweit es sich um eine gewerbliche Benutzung durch Dritte handelt, kann der Patentinhaber u.a. die Unterlassung und Schadenersatz fordern. Dabei ist der Schutz durch ein deutsches Patent regelmäßig wegen des allgemeinen Territorialprinzips auf Deutschland beschränkt.

Eine territoriale Ausdehnung des Patentschutzes ist durch fristgerechte Nachanmeldungen zu erreichen. Einzelheiten erläutere ich Ihnen sehr gerne.

Das Ausschließlichkeitsrecht

endet regelmäßig durch in Verkehr bringen -z.B. Verkauf- des durch Patent geschützten Erzeugnisses oder der Nutzungsüberlassung des patentierten Verfahrens innerhalb des EWR, wenn dies mit der Zustimmung des Inhabers geschieht. Diese Erschöpfung des deutschen Patents tritt auch bei Lieferung in die EU für Deutschland ein, sofern keine Parallelpatente im belieferten Land der EU bestehen.

Das Patent

sowie die Patentanmeldung können veräußert oder verpfändet werden. Durch einen Lizenzvertrag kann der Kreis an rechtmäßigen Benutzern der Erfindung erweitert oder verändert und Einnahmen erzielt werden.

Bitte die rechtlichen Hinweise beachten.