Eine eingetragene Marke,

Warenzeichen, Schutzmarke oder auch Registered Trademark - kurz TM - umfasst ein Zeichen und ein festgelegtes Verzeichnis von Waren und/oder Dienstleistungen.
Die wichtigste Aufgabe der Marke ist die Herkunftsfunktion - sprich die Zuordnung - der mit der Marke gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen zu einem einzigen Hersteller und/oder Dienstleister zu sichern.
Als Zeichen für die Marke
kommt ein Schriftzeichen, ein Wort, ein fremdsprachiger Begriff, eine Phantasiebezeichnung, mehrere Wörter einzeln oder zusammen - beispielsweise als Slogan - für eine Wortmarke in Betracht. Ein Bild als Zeichen einer Bildmarke oder in Kombination mit einem Wortzeichen zur sogenannten Wort-/Bildmarke ist möglich. Ausgefallene Zeichen sind eine Farbe oder mehrere Farben (als Farbmarke), ein Ton, mehrere Klänge - beispielsweise als Jingle - für eine Hörmarke oder ein Gegenstand selbst als dreidimensionale Marke.
Im Verzeichnis
sind die Waren, die Warengruppe - in Form eines allgemeinen Sammelbegriffs -, die Spezialwaren und/oder eine oder mehrere Dienstleistungen festzulegen und nach Nizzaer Klassifikation in Klassen einzuteilen. Die eingetragene Marke schützt lediglich die Kennzeichnung der im Verzeichnis genannten Begriffe mit diesem Zeichen.
Neu hat
weder das Zeichen für sich noch die Ware oder Dienstleistung zu sein. Auch kann die Kennzeichnung hierfür schon jahrelang benutzt worden sein, bevor der Verwender diese Kennzeichnung als Marke eintragen lässt, solange die Anmeldung nicht zu markenrechtlich/ wettbewerbsrechtlich unlauteren Zwecken erfolgt. Beispiele sind die sogenannte Agentenmarke, Hinterhaltsmarke oder Sperrmarke.
Die Schutzdauer
ist regelmäßig auf zehn Jahre begrenzt und kann praktisch immer wieder um weitere zehn Jahre verlängert werden. Der Markenschutz endet in Deutschland, in der Europäischen Gemeinschaft oder bei einer international registrierten Marke somit - eine rechtzeitige Verlängerung oder Erneuerung vorausgesetzt - nie.
Mit Veröffentlichung der Eintragung
der Marke in das Register steht dem Inhaber das alleinige positive Benutzungsrecht an diesem Zeichen zur Kennzeichnung der im Waren und Dienstleistungsverzeichnis aufgeführten Begriffe zu. Im Falle der markenrechtlich zu beurteilenden Verletzung dieses Ausschließlichkeitsrechts in Deutschland kann die Unterlassung der Benutzung und Schadenersatz verlangt werden.
Die eingetragene Marke
sowie die Markenanmeldung können veräußert oder verpfändet werden. Durch eine Markenlizenz kann der Kreis an rechtmäßigen Benutzern der Marke erweitert oder verändert werden. Das Ausschließlichkeitsrecht endet regelmäßig durch in Verkehr bringen -z.B. Verkauf- der gekennzeichneten Ware bzw. Dienstleistung innerhalb des EWR, wenn dies mit der Zustimmung des Inhabers geschieht. Diese Erschöpfung einer deutschen Marke tritt also auch bei Lieferung in die EU für Deutschland ein.
Erschöpfung
spielt eine erhebliche Rolle bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Beispiele sind die Grenzbeschlagnahme durch den Zoll bei Reimport / Grauimport von Waren aus den USA, Kanada und Australien oder von vermeintlicher Markenware, die als "Schnäppchen" im Auslandsurlaub gekauft wurde.
Bitte die rechtlichen Hinweise beachten.