Erfindungsschutz durch technische Schutzrechte

Edison US Patent 223898 Lampe

Im Wesentlichen sind die gesetzlichen Schutzvoraussetzungen in allen Rechtssystemen gleich. Die schutzfähige Erfindung hat am Anmeldetag neu, nicht naheliegend und gewerblich anwendbar zu sein.

Problem: Weder Patentgesetz oder Gebrauchsmustergesetz in Deutschland, in Österreich noch das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) oder der Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) enthalten eine Legaldefinition für den Begriff „Erfindung“.

1. Erfindungsbegriff

Mit Abschluss des TRIPS Abkommens entstand ein international harmonisierter Erfindungsbegriff, wonach eine Erfindung im Sinne des Patentrechts „eine Lehre zum praktischen Handeln [ist], deren beanspruchter Gegenstand oder deren beanspruchte Tätigkeit technischer Natur, realisierbar und wiederholbar ist und die Lösung einer Aufgabe durch technische Überlegungen darstellt.

Solch eine Definition findet sich in den Prüfungsrichtlinien des Deutschen Patent- und Markenamts – kurz DPMA – in der Rechtsprechung, z.B. BGHZ 52, 74 - Rote Taube, 1969, dem Qualitätshandbuch des Österreichischen Patentamts - ÖPAT - oder den Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt, kurz EPA.

Doch was ist eine „Lehre zum praktischen bzw. technischen Handeln? Was ist technischer Natur, realisierbar, wiederholbar nach dem Gesetz? Und wie sieht eine Lösung durch technische Überlegungen oder Einsatz von Naturkräften aus, das eine Erfindung vorliegt?

2. Negativdefinition Erfindung nach Gesetz

Die gesetzlichen Regelungen nennen nur Ausnahmen vom gesetzlichen Erfindungsschutz, die denkgesetzlich nur notwendig werden, wenn diese Gegenstände und Tätigkeiten positiv als schutzfähige Erfindungen nach vorstehender Definition aufzufassen sind. Meist wird fehlender technischer Charakter als Begründung angeführt. Beispiele:

a) Entdeckungen

betreffen Gegenstände und Tätigkeiten, die bereits vorliegen und kein neues Wissen hervorbringen, z.B. Naturstoff, Röntgenstrahlen, die Erkenntnis vorhandener Vorteile, Funktionen und Wirkungen eines Gegenstands. Hier sei schon auf den Sonderfall „medizinische Indikation“ hingewiesen.

b) mathematische Methoden, wissenschaftliche Theorien

betreffen mathematische Formeln und Rechenregeln als solches und sind wie wissenschaftliche Erkenntnisse keine Lehre zum technischen Handeln oder technische Problemlösung an sich. Dies bedeutet nicht, dass Formeln zur Definition von z.B. Betriebsparametern einer Maschine Teil der schutzfähigen Erfindung sein können.

c) Ästhetische Formgebung (siehe Designschutz)

betrifft im Wesentlichen die äußerlich wahrnehmbare Formgestaltung und Farbgebung eines Gegenstands. Dies ist sicherlich schon anders zu beurteilen, wenn man nur an die unterschiedlich gestalteten Köpfe von Schlitz-, Kreuzschlitz- und Torx-Schrauben (= Gegenstand) denkt.

d) Software

ist lediglich eine Abfolge von maschinenlesbaren und maschinenausführbaren Anweisungen und fehlt jeglicher technischer Inhalt. Anders sieht es hingegen bei computerimplementierten Erfindungen aus.

Es kommt also entscheidend auf die Formulierung der Ansprüche und Darstellung der Aufgabe und der erfinderischen Lösung an, wie die exemplarisch vorgestellten Ausnahmen vom gesetzlichen Erfindungsschutz zeigen sollen.

Bitte die rechtlichen Hinweise beachten.