Designschutz oder Geschmacksmuster
Das Design ist eine gewerbliche Leistung besonderer Art. Farbwahl und Formgebung sind entscheidend bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit, der Neuheit und der Eigenart des zu schützenden zweidimensionalen Musters oder dreidimensionalen Modells. Der Begriff Geschmacksmuster wird meist synonym verwendet.
Voraussetzung für
einen EU-weiten, dreijährigen, nicht verlängerbaren Musterschutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster - kurz EU-Muster - ist das Zugänglichmachen eines schutzfähigen Musters/Modells innerhalb der Gemeinschaft. Der Entwerfer hat das Muster nicht nur fertig zu stellen sondern auch so zu veröffentlichen, dass die Fachkreise die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben. Die Rechte an seinem Werk erhält der Schöpfer nach deutschem Urheberrecht bereits mit der Vollendung.
Beim Geschmacksmuster
sind dessen rein technisch bedingten Erscheinungsmerkmale, die nach Form und Abmessung vorgegeben sind, um ihre Funktion erst nach Vereinigung mit anderen Bauteilen zu erfüllen, nicht schutzfähig (mustfit). Schutzfähig sind Erzeugnisse oder mehrere Einzelteile (komplexes Erzeugnis) sowie die Verpackung, Ausstattung, grafische Symbole (soweit nicht rechtswidrig, rechtsmissbräuchlich oder nach PVÜ ausgeschlossen), Schriftzeichen oder Ersatzteile (mustmatch).
Die Anmeldung
eines deutschen Designs bzw. eines eingetragenen EU-Musters ist beim Amt (DPMA, EUIPO) einzureichen. Die Anmeldung muss einen Antrag auf Eintragung, Angaben zum Anmelder, mindestens eine Wiedergabe des Musters und die Angabe des Erzeugnisses enthalten. Die Anmeldung kann eine Beschreibung, mehrere Wiedergaben, Angaben zum Entwerfer und mehrere Muster (Sammelanmeldung) enthalten. In jedem Falle ist eine Anmeldegebühr und eine Bekanntmachungsgebühr zu bezahlen. Der Schutz beginnt nach Formalprüfung mit Veröffentlichung der Eintragung und Bekanntmachung.
Der Schutzumfang
ist im Schutzland bestimmt durch die in der Eintragung sichtbar wiedergegebenen Merkmale des Musters. Mit Bekanntmachung erstreckt sich der Schutz auf jedes Muster, dass beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.
Neu ist ein Design
, wenn kein identisches Muster/Modell veröffentlicht worden ist. Offenbarungen des Geschmacksmusters durch den Entwerfer und seinen Rechtsnachfolger innerhalb der Neuheitsschonfrist sind unschädlich. Die Eigenart eines Musters ist gegeben, wenn kein anderes vorbekanntes Muster beim informierten Benutzer den selben Gesamteindruck hervorruft. Manchmal wird dann auch von eigentümlich gesprochen.
Die Schutzdauer
beträgt beim angemeldeten Geschmacksmuster fünf Jahre ab Anmeldetag. Danach kann das eingetragene Design jeweils für weitere fünf Jahre aufrecht erhalten werden. Die Höchstdauer beträgt bei angemeldetem Musterschutz bis zu 25(!) Jahre.
Dem Inhaber
steht das ausschließliche Recht an der gewerblichen Benutzung des Geschmacksmusters zu. Weiterhin kann er diese Benutzung durch Unbefugte verbieten. Der Musterschutz ist wegen des Territorialprinzips beispielsweise auf Deutschland bzw. die europäische Gemeinschaft beschränkt. Das Ausschließlichkeitsrecht endet regelmäßig durch in Verkehr bringen -z.B. Verkauf- des geschützten Erzeugnisses innerhalb des EWR oder der EG, wenn dies mit der Zustimmung des Inhabers geschieht (Erschöpfung).
Das Recht
auf ein deutsches Design oder das eingetragene EU-Muster kann veräußert oder verpfändet werden. Ein Lizenzvertrag kann die Art der Nutzung, Dauer der Lizenz und den Lizenzumfang (Vertragsgebiet, ausschließliche oder nicht ausschließliche Lizenz) durch den Lizenznehmer festlegen und kann das Geschmacksmuster einer wirtschaftlichen Verwertung zuführen.
Bitte die rechtlichen Hinweise beachten.