Vertretung

Figur unter Wegweiser

Grundsätzlich braucht in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem Bundespatentgericht lediglich derjenige einen Vertreter, der im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat. Einen Anwaltszwang sieht auch das Europäische Patentamt, das Bundessortenamt (BSA) oder die CPVO nur unter vergleichbaren Bedingungen vor.

Ein Patentanwalt kann als Vertreter vor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Wipo) in Bezug auf eine internationale Patentanmeldung, Marke oder Design bestellt werden. Im Prinzip gilt dies auch vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum EUIPO (früher HABM) für Verfahren zur Unionsmarke und zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Dem Vertreter

werden alle amtlichen Mitteilungen im Anmelde-, Eintragungs-, Prüfungs-, Löschungs-, Widerspruch- und anderen Verfahren zugestellt. Diese Mitteilung, Bescheid oder Urkunde wird hier für den Mandanten geprüft und kommentiert an den Anmelder bzw. Verfahrensbeteiligten weitergeleitet. Für den Vertretenen fungiert der Patentanwalt als Zustellungsbevollmächtigter, so dass vor allem Fristen richtig berechnet und gewahrt werden können. Die Stellvertretung bemisst sich nach dem erteilten Auftrag und/oder der erteilten Vollmacht des Mandanten.

Das Vertretungsrecht

von Parteien durch Patentanwälte betrifft nur Verfahren bezüglich gewerblicher Rechtsschutz vor Gericht (z.B. Klage wegen Verletzung von Patent, Markenverletzung, Design) und Behörden sowie außergerichtliche Streitigkeiten (Berechtigungsanfrage, Abmahnung, die ein gewerbliches Schutzrecht zur Grundlage machen). Die Vertretungsbefugnis ist beispielsweise durch das Berufsrecht beschränkt. Überlastung, Vertrauensbruch und das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen kann/muss zur Ablehnung oder Niederlegung der berufsmäßigen Vertretung führen.

Der Vertreter

kann ohne Weisung des Auftraggebers nicht handeln. Der Patentnawalt dient als Mittler und sucht nach Wegen zur Umsetzung der Wünsche des Mandanten (Vertretenen) innerhalb des rechtlichen Rahmens. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits mit der eigenmächtigen Vornahme einer das Verfahren einleitenden Handlung wie

  • Hinterlegung einer Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Marken- oder Patentanmeldung beim Amt oder
  • Einreichen eines Löschungsantrags, eines Widerspruchs oder eines Einspruchs oder
  • Empfang einer "Erfindungsmeldung" eines Arbeitnehmers oder Leiharbeiters

eine Reihe von Fristen zu laufen beginnt. Weiterhin kann bereits mit Verfahrenseinleitung schon ein Rechtsverlust eintreten und/oder eine Rechtsverletzung drohen.

Beispiele für einen Rechtsverlust:

  • Mit Hinterlegung einer Anmeldung und/oder beim Stellen eines Antrags ist üblicherweise eine Gebühr fällig. Wird die Gebühr gar nicht, nicht vollständig oder nicht form- und fristgerecht gezahlt, gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen bzw. je nach gesetzlicher Regelung die Handlung als nicht vorgenommen!!! (s. §6 PatKostG)
  • Bei einer Markenanmeldung wird das Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen nicht vollständig und/oder nach Klassen geordnet eingereicht. Die hinterlegte Gebrauchsmuster- oder Patentanmeldung umfasst keinerlei oder nicht alle Ansprüche. Der Designanmeldung werden zu wenige Wiedergaben beigefügt. Es fehlt beim Antrag auf Sortenschutz die Angabe der Sortenbezeichnung.

Derartige Fehler können meist nur unter Inkaufnahme eines späteren Anmeldetags korrigiert werden.

Bitte die rechtlichen Hinweise beachten.