Für Verletzungsklagen
sind nach Konzentrationsverordnung besondere ordentliche Gerichte zuständig, wie auch für den einstweiligen Rechtsschutz.
Die Klagen sind je nach Schutzrecht verschieden:
- Ein Antrag auf einstweilige Verfügung wegen Verletzung eines deutschen Kennzeichenrechts kann auf Unterlassung eines Messeauftritts oder die Sequestration von gekennzeichneten Waren gerichtet sein.
- Mit negativer Feststellungsklage kann ein vermeintlicher Verletzer gerichtlich ermitteln lassen, dass seine gewerbliche Aktivität kein geltend gemachtes Schutzrecht eines Dritten verletzt.
- Eine Unterlassungsklage wegen Verletzung eines Patents oder Gebrauchsmusters kann als erledigt erklärt oder zurückgenommen werden, falls der Verletzer eine strafbewährte Unterlassungserklärung mit Erklärung der Kostenübernahme abgibt.
- Eine Klage auf Schadensersatz kann auf die Herausgabe des Verletzergewinns gerichtet sein. Alternativ kann die Höhe des Schadenersatzes nach der geschuldeten Lizenzzahlung in Folge Lizenzanalogie oder durch Nachweis des entgangenen Gewinns ermittelt werden.
- Ein Auskunftsanspruch wegen Eingriffs in ein eingetragenes deutsches Geschmacksmuster oder eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist klageweise auf die Herkunft und/oder die Vertriebswege, -zeiten, -arten der rechtsverletzenden Erzeugnisse und/oder Menge und Verteilungsgebiete der Werbung zu richten.
Die Beschwerden
gegen Entscheidungen und Beschlüsse der Markenabteilungen, Gebrauchsmusterabteilungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich einzulegen und auch zu begründen.
Bitte die rechtlichen Hinweise beachten.



