Das Einreichen der Patentanmeldung
setzt ein Anmeldeverfahren beim Amt in Gang, das vor allem die formalen Voraussetzungen an die Anmeldung prüft, die im Patentgesetz, der DPMA Verordnung oder dem PCT verankert sein können. Hier kann geregelt sein, ob
die Anmeldung
neben einer Beschreibung der Erfindung, eine Zeichnung, einen Patentanspruch und/oder eine Zusammenfassung enthalten muss, ob eine Anmeldegebühr, Prüfungsgebühr, Recherchegebühr, Weiterleitungsgebühr oder Bearbeitungsgebühr später oder zusammen mit der Anmeldung zu bezahlen ist. Neben den Zahlungsmodalitäten können Vorschriften über den Antrag sowie das Format der Unterlagen und Zeichnungen zu beachten sein. Auch sind die einzureichenden Angaben zum Anmelder und zum Erfinder (Erfinderbenennung) festgelegt.
Den Schutzumfang
bestimmt im Inland der unabhängige Patentanspruch, der bei Offenlegung der Patentanmeldung bereits einen Anspruch auf angemessene Entschädigung gegen unberechtigte Benutzer entstehen lässt. Die Offenlegung findet regelmäßig 18 Monate(!) nach Einreichung der Patentanmeldung beim Amt statt.
Neu ist die Erfindung,
wenn der Gegenstand, das Verfahren und/oder die Verwendung weltweit durch niemanden mündlich, schriftlich oder durch ein Modell vorweggenommen wurde (absoluter Neuheitsbegriff). "Niemand" schliesst den Erfinder grundsätzlich mit ein. Ausnahmen wie eine Neuheitsschonfrist gibt es im deutschen Patentrecht nicht oder diese sind an bestimmte Bedingungen geknüpft. Beispiele sind die sogenannte Ausstellungspriorität oder die rechtsmissbräuchliche Veröffentlichung.
Die Schutzdauer
ist regelmäßig auf zwanzig Jahre begrenzt und ist nur in Ausnahmefällen (Zusatzpatent, ergänzendes Schutzzertifikat) weiter zu verlängern. In jedem Falle sind vom Anmeldetag an gerechnet ab dem dritten Jahr stetig steigende Jahresgebühren an das Amt zu zahlen, um die Anmeldung oder den Patentschutz in Deutschland aufrecht zu erhalten.
Die internationale Patentanmeldung
nach PCT verlangt keine Zahlung von Jahresgebühren, da spätestens mit Ablauf von 31 Monaten ab dem Anmeldetag oder Prioritätstag eine regionale Phase (vor EPA) oder nationale Phase (vor DPMA) einzuleiten ist.
Mit Veröffentlichung des erteilten Patents
steht dem Inhaber das ausschließliche Recht an der Benutzung dieser Erfindung zu. Soweit es sich um eine gewerbliche Benutzung durch Dritte handelt, kann der Patentinhaber u.a. die Unterlassung und Schadenersatz fordern. Dabei ist der Patentschutz regelmäßig wegen des allgemeinen Territorialprinzips beispielsweise auf Deutschland beschränkt.
Das Ausschließlichkeitsrecht
endet regelmäßig durch in Verkehr bringen -z.B. Verkauf- des durch Patent geschützten Erzeugnisses oder der Nutzungsüberlassung des patentierten Verfahrens innerhalb des EWR, wenn dies mit der Zustimmung des Inhabers geschieht. Diese Erschöpfung des deutschen Patents tritt auch bei Lieferung in die EU für Deutschland ein, sofern keine Parallelpatente im belieferten Land bestehen.
Das Patent
sowie die Patentanmeldung können veräußert oder verpfändet werden. Durch einen Lizenzvertrag kann der Kreis an rechtmäßigen Benutzern der Erfindung erweitert oder verändert werden.
Bitte die rechtlichen Hinweise beachten.



