Die eingereichte Anmeldung
wird im Anmeldeverfahren beim Amt nur auf die formalen Voraussetzungen geprüft, die im deutschen Gebrauchsmustergesetz, der DPMA Verordnung, dem Patentkostengesetz und der Gebrauchsmusterverordnung geregelt sind.
Die Eintragung
setzt neben der Zahlung der Anmeldegebühr, die noch nicht von der Zahl der Schutzansprüche abhängig ist, eine Beschreibung der Erfindung, einen Schutzanspruch und eventuell eine technische Zeichnung voraus. Neben den Zahlungsmodalitäten werden somit nur Vorschriften zum Format der Unterlagen und Zeichnungen überprüft. Auch offensichtliche Schutzausschlüsse, wie ein Verfahrensanspruch, können vom Amt gerügt werden.
Der Schutzbereich
ist im Inland durch den unabhängigen ersten Schutzanspruch bei Eintragung bestimmt, wobei die Schutzwirkung mit einem erteilten deutschen Patent vergleichbar ist. Mit der Eintragung erfolgt regelmäßig die Veröffentlichung der Gebrauchsmusterschrift. Spätere Änderungen sind möglich, eine geänderte Gebrauchsmusterschrift wird aber nicht veröffentlicht.
Neu ist die Erfindung,
wenn der Gegenstand durch niemanden weltweit schriftlich oder IM INLAND mündlich bzw. durch eine Benutzung vorweggenommen wurde (anders der absolute Neuheitsbegriff im Patentrecht). "Niemand" schliesst den Erfinder immer mit ein. Eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten vor dem Anmeldetag gibt es im Gebrauchsmusterrecht, ist aber an bestimmte Bedingungen geknüpft. Weiterhin kann die Ausstellungspriorität für eine Veröffentlichung auf einer anerkannten Messe beansprucht werden.
Der erfinderische Schritt
im deutschen Gebrauchsmusterrecht unterscheidet sich qualitativ nicht von der im Patentrecht geforderten erfinderischen Tätigkeit (BGH Entscheidung "Demonstrationsschrank"). Die begrifflichen Unterschiede rühren nur vom vorbekannten Stand der Techink her, da im Gebrauchsmusterrecht beispielsweise vorbekannte mündliche Beschreibungen des Gegenstands im Ausland unberücksichtigt bleiben.
Die Schutzdauer
beträgt zunächst drei Jahre und kann durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr an das Patentamt um weitere 3 Jahre bis auf insgesamt zehn Jahre verlängert werden. Das Gebrauchsmuster kann veräußert oder verpfändet werden. Durch einen Lizenzvertrag ist eine Verwertung der Erfindung gegen Lizenzgebühr durch andere Benutzer möglich.
Mit Veröffentlichung der Gebrauchsmusterschrift
steht dem Inhaber das ausschließliche Recht an der gewerblichen Benutzung dieser Erfindung innerhalb Deutschlands zu. Der Inhaber kann analog zum Patentgesetzt die Unterlassung und Schadenersatz von unbefugten Dritten fordern. Da ein eingetragenes Gerauchsmuster sachlich nicht auf Rechtsbeständigkeit geprüft ist, erfolgt diese Nachprüfung regelmäßig auf Bestreiten des vermeintlichen Verletzers durch das Gericht, im Falle eines Löschungsantrags durch die Gebrauchsmusterabteilung in erster Instanz.
Das ausschließliche Recht
an dem Gebrauchsmuster endet durch in Verkehr bringen -z.B. Verkauf- des geschützten Erzeugnisses innerhalb des EWR, wenn dies mit der Zustimmung des Inhabers geschieht. Diese Erschöpfung des deutschen Gebrauchsmusters tritt auch bei Lieferung in die EU für Deutschland ein, sofern keine parallelen Schutzrechte (Patente, Erfinderscheine, Utility models, Zertifikate) im Einfuhrland für den Inhaber bestehen.
Bitte die rechtlichen Hinweise beachten.



