Schutzrechte für geistiges Eigentum

Stacheldraht

Schutzrechte lassen sich in gewerbliche und "kulturelle" Schutzrechte unterteilen. Einige Schutzrechte entstehen durch bloße Aufnahme der Benutzung, durch Anmeldung oder stehen per Gesetz jedermann zu.

Schutzrechte in Deutschland

leiten sich z.B. aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ab. "Kulturelle" Schutzrechte stehen dem Urheber nach Vollendung seines Werks zu, eventuell auch für den Werktitel. Das Urhebergesetz schützt hierbei auch Computerprogramme und Datenbanken. Schutzrecht kraft Benutzung kann eine notorisch bekannte Marke oder ein Design für ein bestimmtes Erzeugnis, Produkt oder eine Verpackung sein.

Gewerbliche Schutzrechte

entstehen zumeist durch Anmeldung, Registrierung, Eintragung oder Erteilung. Sie sind meist auf ein bestimmtes Territorium beschränkt - sogenanntes Schutzlandprinzip.

Bis auf Markenrechte

und vergleichbare Schutzrechte ist der Schutz - beispielsweise gegen unbefugte Benutzung - zeitlich begrenzt. Entweder weil die gesetzlich festgelegte maximale Schutzdauer des Schutzrechts abgelaufen ist oder entsprechende Gebühren zur Aufrechterhaltung, Verlängerung oder Erneuerung nicht, nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig an die zuständige Stelle bezahlt wurden.

Schutzumfang

gewerblicher Schutzrechte und deren Kosten für die Errichtung und Unterhalt unterscheiden sich weiterhin stark dadurch, dass manche Schutzrechte "ungeprüft" oder "geprüfte" Schutzrechte sind. Die Prüfung auf Schutzfähigkeit wird bei "ungeprüften" Schutzrechten erst im Streitfall vorgenommen. Solche Schutzrechte bergen somit erhebliche Risiken in Hinblick auf den Bestandsschutz. Andererseits können auch "geprüfte" Schutzrechte - ein erteiltes Patent - im Streitfall nochmals einer weiteren Prüfung unterzogen werden.

Nachfolgend eine nicht vollständige Aufzählung von gewerblichen Schutzrechten für geistiges Eigentum

  • Arznei- oder Pflanzenschutzmittel als ergänzendes Schutzzertifikat
  • Designs, Muster, Schriftzeichen (zum Designschutz)
    > als eingetragenes Design in DE
    > als Gemeinschaftsgeschmacksmuster in EU
    > nach Haager Musterabkommen international
  • Kennzeichnen von Dienstleistungen und/oder Waren als Kollektivmarke, Marke,
    geographische Herkunftsangabe und/oder Handelsname in DE, EU,
    oder in weiteren Staaten durch Madrider Markenabkommen (MMA)
    bzw. nach Protokoll zum MMA (PMMA)
  • geschäftliche Bezeichnungen wie Unternehmenskennzeichen und Werktitel durch MarkenG
  • technische Erfindungen mittels Patent und Gebrauchsmuster in DE,
    mittels einer Patentanmeldung für bis zu ca. 160 Staaten bei der WIPO
    (als Anwartschaft auf ein erteiltes regionales und/oder nationales Patent)
  • Topographien nach Halbleiterschutzgesetz oder
  • Pflanzenzüchtungen und Hybride
    > gemäß Sortenschutzgesetz in DE
    > gemäß EGVO 2100/94 in EU

Bitte die rechtlichen Hinweise beachten.