Dem Vertreter
werden alle amtlichen Mitteilungen im Verfahren zugestellt und er leitet diese kommentiert an den Anmelder bzw. Verfahrensbeteiligten weiter. Für den Vertretenen fungiert der Patentanwalt als Zustellungsbevollmächtigter. Die Stellvertretung bemisst sich nach dem erteilten Auftrag und/oder der erteilten Vollmacht des Mandanten.
Das Vertretungsrecht
von Parteien betrifft Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor Gericht und Behörden und außergerichtliche Streitigkeiten (Berechtigungsanfrage, Abmahnung). Die Vertretungsbefugnis ist beispielsweise durch das Berufsrecht beschränkt. Auch Überlastung, Vertrauensbruch und das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen kann/muss zur Ablehnung oder Niederlegung der berufsmäßigen Vertretung führen.
Ohne Weisung
des Auftraggebers kann der Vertreter nicht handeln. Er dient als Mittler und sucht nach Wegen zur Umsetzung der Wünsche des Vertretenen innerhalb des rechtlichen Rahmens. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits mit der eigenmächtigen Vornahme einer das Verfahren einleitenden Handlung wie
- Einreichen eines Löschungsantrags, eines Widerspruchs oder eines Einspruchs oder
- Hinterlegung einer Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Marken- oder Patentanmeldung
eine Reihe von Fristen zu laufen beginnt. Weiterhin kann bereits mit Verfahrenseinleitung schon ein Rechtsverlust eintreten und/oder eine Rechtsverletzung drohen.
Die nachfolgend verkürzt und unvollständig dargestellten Beispiele sollen nur darauf aufmerksam machen, dass eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit einem Patentanwalt zumindest sinnvoll sein kann.
Beispiele für einen Rechtsverlust:
- Mit Hinterlegung einer Anmeldung und/oder Stellen eines Antrags ist üblicherweise eine Gebühr fällig. Wird die Gebühr gar nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen bzw. je nach gesetzlicher Regelung die Handlung als nicht vorgenommen!!! (s. §6 PatKostG)
- Bei einer Markenanmeldung wird das Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen nicht vollständig und/oder nach Klassen geordnet eingereicht. Die hinterlegte Gebrauchsmuster- oder Patentanmeldung umfasst keinerlei oder nicht alle Ansprüche. Derartige Fehler können meist nur unter Inkaufnahme eines späteren Anmeldetags korrigiert werden.
Bitte die rechtlichen Hinweise beachten.



